Statuten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „VUKS Verband Unabhängiger Kunstsachverständiger e.V.“.

1.2 Sitz des Vereins ist Hamburg.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

2.1 Neben der jeweils geltenden Sachverständigenordnung des DIHK sowie den gesetzlichen Bestimmungen, die die berufliche Tätigkeit von Sachverständigen und sachverständigen Beratern regeln, anerkennen und befolgen die Mitglieder des Verbandes die Grundsätze innerer und äußerer Unabhängigkeit. Sie verfolgen keine über den jeweiligen Auftrag hinausgehenden eigenen Zwecke.

2.2 Die Mitglieder übernehmen keine erkennbar sittenwidrigen Aufträge und lehnen die Erstattung von Gefälligkeitsgutachten ab.

2.3 Die Mitglieder erweitern und vertiefen fortlaufend ihre fachlichen Kenntnisse.

2.4 Die Mitglieder verpflichten sich im Rahmen ihrer Tätigkeit zu strikter Vertraulichkeit gegenüber Dritten.

§ 3 Zwecke

3.1 Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der allgemeinen, aus der beruflichen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der unabhängigen Kunstsachverständigen durch Förderung und Weiterentwicklung unabhängiger Kunstsachverständigen-Tätigkeit und die entsprechende berufliche Aus- und Fortbildung der auf diesem Gebiet tätigen Personen. Der Vereinszweck wird insbesondere verfolgt durch:
a) Förderung des Erfahrungsaustausches unter den mit Kunstsachverständigen-Tätigkeit befassten oder in Berührung kommenden Personen, Wirtschaftskreisen, Körperschaften, Gerichten und Behörden, insbesondere durch gemeinsame Zusammenkünfte, Konferenzen und Vorträge
b) Förderung der Zusammenarbeit zwischen Personen, Firmen, Gerichten, Behörden und Vereinen, die auf die gutachterliche Tätigkeit unabhängiger Kunstsachverständiger zugreifen oder die unabhängige Kunstsachverständige in ihre Entscheidungsprozesse einbeziehen
c) Schaffung und Förderung von verbesserten Rahmenbedingungen als Voraussetzung für fundierte und transparente Kunstsachverständigen-Tätigkeit
d) Förderung des Kunstsachverständigen-Nachwuchses
e) Öffentlichkeitsarbeit.

3.2 Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Wie werde ich Mitglied?
a) Mitglieder des Vereins können nur Sachverständige werden, die nachweislich qualifiziert und unabhängig vom Kunsthandel beruflich tätig sind.
b) Für eine Mitgliedschaft kann man sich bewerben oder von einem Mitglied zur Aufnahme vorgeschlagen werden. In der Mitgliederversammlung wird über die Aufnahme entschieden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

4.2 Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) mit dem Austritt aus dem Verein, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich ist. Der Austritt befreit nicht von solchen Verpflichtungen, die für die Dauer der Mitgliedschaft satzungsgemäß verfügt sind
c) durch Ausschluss aus dem Verein
d) durch Streichung aus der Mitgliederliste.

4.3 Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ausschlussgründe sind insbesondere ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Mitgliedes, das den Grundsätzen und Zwecken des Vereins zuwider läuft, sowie ein schwerwiegender Verstoß gegen die Pflichten als Kunstsachverständiger. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Sitzung, auf der der Ausschluss beschlossen werden soll, den Ausschließungsantrag mit Begründung zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit der Zustellung wirksam.

4.4 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Das zweite Mahnschreiben muss einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Mahnschreibens folgenden Tag. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Durch die Streichung des Mitglieds wird seine Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Beiträge nicht berührt.

4.5 Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliederbeiträge/Umlagen

5.1 Die Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Für das Rumpfgeschäftsjahr 2004 beschließen die Gründungsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung über die Mitgliedsbeiträge.

5.2 Neben dem Beitrag hat jedes Mitglied Umlagen in der Form von Vorschüssen und ggf. Nachschüssen zu entrichten, wenn dies für die Deckung der dem Verein entstehenden Kosten erforderlich ist und die Umlagen von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

5.3 Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von der Beitrags- und/oder Umlagepflicht befreit.